Satzung der NAgP e.V.

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§ 1 Zweck des Vereins

Die Neue Arbeitsgruppe Parodontologie – im folgenden abgekürzt NAgP – strebt eine Förderung der klinischen Parodontologie einschließlich der Prophylaxe der Parodontalerkrankungen in der Praxis an. Insbesondere sollen neue wissenschaftliche Erkenntnisse rasch für die Praxis nutzbar gemacht werden. Die zahnärztliche Fortbildung auf den o.b. Gebieten soll gefördert werden und der Austausch mit einschlägigen Wissensgebieten hergestellt und gepflegt werden.

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Aufgaben:

  • a. Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung im Rahmen der jährlichen Hauptversammlung.
  • b. Organisation und Durchführung von Fortbildungskursen in Arbeitsgruppen von maximal 10 Personen in zahnärztlichen Praxen der Mitglieder
  • c. Organisation und Durchführung von regelmäßigen Online-Fortbildungen für die Mitglieder
  • d. Finanzielle Förderung von NachwuchswissenschaftlerInnen, deren Tätigkeitsbereich die klinische Parodontologie und Prophylaxe der Parodontalerkrankungen sowie benachbarte Fachgebiete umfasst.

Die NAgP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabeordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 2 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Neue Arbeitsgruppe Parodontologie, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.). Der Sitz des Vereins ist Münster in Westfalen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede(r) in Deutschland approbierte Zahnärztin/Zahnarzt werden. Ausländische Zahnärztinnen/Zahnärzte können Mitglied werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist.

Als außerordentliche Mitglieder können Angehörige von medizinischen oder medizinisch-technischen Berufen, Zahnmedizinische Fachassistentinnen/-assistenten (ZMF), Zahnmedizinische Prophylaxeassistentinnen/-assistenten (ZMP), Dentalhygienikerinnen/-hygieniker (DH), Ärztinnen/Ärzte, Zahntechniker/-innen sowie Studierende der Medizin und Zahnmedizin beitreten.

Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ehrenmitglieder

Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • a. durch Tod,
  • b. bei Austritt, der nach Kündigung zum Ende des Jahres erfolgt,
  • c. bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung,
  • d. bei Aberkennung der Approbation,
  • e. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
  • f. bei Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten.
    Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.
  • g. durch Ausschluss.

Wenn ein Mitglied dem Verein schadet oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen.

Beim Ausscheiden werden keine Beiträge zurückgezahlt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • 1. der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, sowie dem Schriftführer, Kassenführer und ggf. einem Beisitzer besteht,
  • 2. die Mitgliederversammlung
  • 3. Arbeitskreise, die als lokale Zusammenschlüsse von NAgP-Mitgliedern der Diskussion praktischer und wissenschaftlicher Probleme im kleinen Kreis dienen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der 1. Vorsitzende ist nur einmal wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand sich durch Zuwahl bis zur nächsten Hauptversammlung ergänzend ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Zuwahl kann auch in der Weise erfolgen, als der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied in das Amt des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes ergänzt. Die Amtsdauer des zugewählten Mitgliedes endet mit der Ersatzwahl durch die nächste Hauptversammlung.

Der Vorstand behält sich eine Erweiterung des Vorstandes durch einen Beisitzer für die Organisation von Jahrestagungen und die Herausgabe der Mitgliederzeitschrift vor. Der Beisitzer ist projektbezogenes Mitglied, und im Vorstand nicht stimmberechtigt.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 Die NAgP wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen das eine der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

 Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren sowie vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung beschließt über

  • 1. den Jahresbericht,
  • 2. den Rechenschaftsbericht des Kassenführers,
  • 3. die Entlastung des Vorstands,
  • 4. die Neuwahl des Vorstands.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens sechs Wochen vor der Tagung zu erfolgen.

Nur ordentliche Mitglieder der NAgP besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

Beschlüsse, durch die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer eine Niederschrift angefertigt und von dem Vorstand und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 80,- €Er kann von der Hauptversammlung jeweils anders festgesetzt werden. Er ist im I. Quartal eines jeden Jahres zu zahlen. Studierende, die zu Anfang des Kalenderjahres einen gültigen Studentenausweis vorlegen, ZMFs, ZMPs und DHs bezahlen 40,- €. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Zahlungserleichterungen oder Befreiung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages bewilligen.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Einnahmen und Ausgaben der NAgP müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einem Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Vorstand erstellt wird.

Die NAgP hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen, nach Ablauf jeden Rechnungsjahres durch geeignete Prüfstelle prüfen und einen Revisionsbericht anfertigen zu lassen.

Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres und Vorliegen des Revisionsberichtes haben die von der Hauptversammlung gewählten 2 Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.

§ 10 Auflösung der NAgP

Die Auflösung der NAgP kann nur nach einer ordentlichen oder einer hierzu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ausschließlich medizinischen Forschungszwecken dient. Beschlüsse der Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst dann zu fassen, wenn die Einwilligung des Finanzamtes vorliegt.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach Annahme durch die Hauptversammlung und Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht Münster in Kraft.

Mainz, den 16.10.2021

Der Vorstand

Prof. Dr. Jamal M. Stein, Vorsitzender
Prof. Dr. Nicole Arweiler, stellv. Vorsitzender
Priv.-Doz. Dr. Pia-Merete Jervøe-Storm, Kassenführerin
Dr. Anna Damanaki, Schriftführerin